Anwaltshaftung

Jeder zugelassene Anwalt ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die verschuldete Pflichtwidrigkeiten und die sich daraus ergebenden Schäden für den Mandanten absichert. Im Juli 2016 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen Dritte dem Schutzbereich des Anwaltsvertrages unterfallen. Ein Bundesland hatte eine Kanzlei mit der Beratung im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb von Aktien beauftragt.Gegen den Ministerpräsidenten dieses Landes war deshalb ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die für die Verteidigung entstandenen Anwaltshonorare wollte der Ministerpräsident von der Anwaltskanzlei als Schaden geltend machen. Der zuständige IX. Senat des BGH stellt fest, dass ein Anwaltsvertrag in aller Regel keine Schutzwirkung für Dritte entfaltet. Die Beratung eines Anwalts für Entscheidungen des Mandanten begründet regelmäßig kein Näheverhältnis für den Vertreter des Mandanten- Urteil vom 21.Juli 2016 - IX ZR 252/15.