Mindestlohn

Nachdem der Mindestlohn seit einiger Zeit gesetzlich eingeführt wurde, steht fest, dass das Horrorszenario des drohenden Verlustes tausender von Arbeitsplätzen ausgeblieben ist. Da es Deutschland im Vergleich zu vielen anderen Ländern wirtschaftlich gut geht, war auch nichts anderes zu erwarten, vor allem, wenn man bedenkt, dass dieser Mindestlohn in zahlreichen anderen europäischen Ländern deutlich höher ist.

Das Bundesarbeitsgericht hatte aktuell letztinstanzlich über die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang andere Zahlungen des Arbeitgebers auf den Mindestlohn anzurechnen sind. Die Klägerin des Verfahrens hatte geltend gemacht, dass Jahressonderzahlungen sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ebenfalls auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns geleistet werden müssten. Dem hat das Bundesarbeitsgericht jedenfalls insoweit eine Absage erteilt, als es sich um vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat geleistete Sonderzahlungen handelt - Urteil vom 25.Mai 2016 - 5 AZR 135/16.