BGH stärkt Vermieterrechte

Zieht ein Mieter aus einer Wohnung aus und laut Mietvertrag ist die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt, muss der Vermieter bei Nichterfüllung eine Frist zur Erfüllung der Leistungspflicht setzen, bevor er Schadensersatz verlangen kann. Die Verpflichtung des Mieters, die Mieträume pfleglich zu behandeln, ist stattdessen nur eine sogenannte Nebenpflicht. Deren Verletzung zieht einen Schadensersatzanspruch des Vermieters nach sich, den er ohne Fristsetzung geltend machen kann. Dazu ist er unabhängig davon berechtigt, ob er den Schadensersatz vor oder nach Rückgabe der Mietsache verlangt.

So hat der Bundesgerichtshof aktuell – 28.2.2018 – entschieden: AZ: VIII ZR 157/17