Unerlaubte Werbung

Fühlen Sie sich von „KUNDENZUFRIEDENHEITSBEFRAGUNGEN“ genervt, nachdem Sie im Internet was bestellt haben?

Der Bundesgerichtshof hat am 10. Juli 2018 kundenfreundlich wie folgt entschieden:

  1. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, welches durch § 823 BGB geschützt wird.
  2. Kundenzufriedenheitsbefragungen stellen auch dann eine Direktwerbung dar, wenn in dieser E-Mail zugleich die Rechnung für ein gekauftes Produkt übermittelt wird.
  3. Wer eine solche Befragung per E-Mail durchführen will, muss zuvor dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt haben, der Verwendung seiner Mailadresse zu widersprechen, andernfalls der Eingriff grundsätzlich rechtswidrig ist.

Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof anderslautende Entscheidungen des Landgerichts Braunschweig und des Amtsgerichts Braunschweig aufgehoben – Aktenzeichen: VI ZR 225/17.