Bearbeitungsentgelte Unternehmerdarlehen
Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern sind in der Vergangenheit schon mehrfach Gegenstand der Prüfung durch den Bundesgerichtshof gewesen, die entsprechenden Klauseln hielten der sogenannten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zumeist nicht stand.
Jetzt hatte sich der Bundesgerichtshof mit „Bearbeitungsentgelten“ bzw. „Bearbeitungsgebühren“ zu befassen, die Kreditinstitute Unternehmern abverlangt hatten.
Derartige Klauseln werden vom höchsten Deutschen Zivilgericht als Preisnebenabreden verstanden und müssen sich einer Inhaltskontrolle unterziehen lassen.
Laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte werden selbst dann nicht dadurch angemessen, wenn sich daraus für den Kreditnehmer steuerliche Vorteile ergeben können.
Auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern kommt es dabei nicht an.
Urteile vom 4.Juli 2017 zu den AZ: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16