Eigenbedarfskündigung
Am 16.Dezember 2016 hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zur Eigenbedarfskündigung für Wohnräume getroffen, die die Rechte der Vermieter stärkt und die der Mieter entsprechend schwächt.
Vom Voreigentümer hatten die Mieter eine 5-Zimmer-Wohnung gemietet. Die Voreigentümer verkauften an eine aus 4 Gesellschaftern bestehende Gesellschaft Bürgerlichen Rechts.
Diese begründete eine im Herbst 2013 erklärte Eigenbedarfskündigung mit dem Eigenbedarf der Tochter eines Gesellschafters. Ein Angebot zur Anmietung einer im selben Haus gelegenen 2-Zimmer-Wohnung erfolgte nicht.
Die Klage der Mieter war sowohl beim zunächst zuständigen Amtsgericht als auch in der Berufungsinstanz erfolgreich.
Der BGH ist jedoch der Meinung, § 573 Abs.2 Nr. 2 BGB sei auch auf eine teilrechtsfähige (Außen-) Gesellschaft Bürgerlichen Rechts anwendbar und hält an der bisherigen Rechtsprechung, die Verletzung der Anbietpflicht mache die Eigenbedarfskündigung unwirksam, nicht mehr fest – AZ: VIII ZR 232/15.