Haftung Grundstückseigentümer
„Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer im Sinne des § 1004 Abs.1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und auf das Nachbargrundstück übergreift. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts“.
Diese wörtlich zitierte Aussage aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2018 – V ZR 311/16 – ist nicht besonders überraschend. Viele Presseorgane haben gleichwohl darüber berichtet.
Die Bedeutung der Entscheidung liegt darin, dass es von einer Versicherung erstritten wurde und sich für viele Grundstückseigentümer die Frage stellen muss, ob sie ausreichend abgesichert sind.
Was ist passiert? Ein Grundstückseigentümer lässt 2011 das Flachdach seines Hauses von einem sorgfältig ausgewählten Handwerker reparieren. Es entsteht ein Brand, der auf das Nachbarhaus übergreift.
Die Versicherung des Nachbarn zahlt den Schaden an dessen Haus und will den Handwerker in Regress nehmen, der sich in die Insolvenz „rettet“.
Die Versicherung verklagt nun die Eigentümer, die den Handwerker beauftragt haben, genauer gesagt, deren Erben, da die Grundstückseigentümer inzwischen verstorben waren.
Der Bundesgerichtshof bestätigt die sogenannte „Störerhaftung“ nach § 1004 Abs.1 BGB, weil diese verschuldensunabhängig sei.
Dass der Bundesgerichtshof die Schadenshöhe nicht selbst ausgeurteilt hat, war nur dem Umstand geschuldet, dass die Vorinstanz aufgrund der Tatsache, dass sie die Klage abgewiesen hatte, zur Schadenshöhe keine Gedanken machen musste.