MDR unterliegt beim BUNDESARBEITSGERICHT

Im Jahre 2010 schloss unser Mandant einen auf 3 Jahre befristeten Arbeitsvertrag als sogenannter Producer mit dem MDR. Im Januar 2013 erfolgte eine Verlängerung bis Februar 2016. Unsere Kanzlei erhob eine Entfristungsklage unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass der Kläger schon von 1992 bis Anfang 2010 für den MDR als freier Mitarbeiter tätig gewesen war. In diesen Fällen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Interessenabwägung anzustellen, die einerseits die nach Art. 5 GG geschützte Rundfunkfreiheit des Senders würdigt, andererseits das durch Art. 12 GG geschützte Bestandsschutzinteresse des Mitarbeiters zu bewerten hat. Streitentscheidend musste sich das Arbeitsgericht mit der Frage befassen, ob die Beschäftigungszeiten als Freier Mitarbeiter zu berücksichtigen sind, oder aber nur die Zeiten zählen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geleistet wurden.

Das Arbeitsgericht Leipzig entschied im März 2016 zu Gunsten unseres Mandanten – 6 Ca 3811/15. Das Sächsische Landesarbeitsgericht hob die Entscheidung im September 2016 auf und ließ die Revision nicht zu – 8 Sa 186/16.

Der von unserer Kanzlei eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde wurde im Februar 2017 vom Bundesarbeitsgericht stattgegeben– 7 AZN 1004/16.

Am 24.Oktober 2018 hat das Bundesarbeitsgericht unsere Auffassung bestätigt, das Sächsische Landesarbeitsgericht muss neu verhandeln und die früheren Beschäftigungszeiten berücksichtigen – 7 AZR 92/17.