Arbeitgeber – Sozialversicherungsbeiträge
Dass zu den Arbeitgeberpflichten die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge gehört, ist allgemein bekannt.
Verstöße hiergegen können auch strafrechtliche Folgen haben: § 266a StGB droht Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe an.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Personen, die sich bislang mit dem Argument verteidigten, ihnen sei ihre Arbeitgeberstellung und die sich daraus resultierende Verpflichtung zur Abführung vor Beiträgen gar nicht bewusst, wurde entgegen gehalten, dabei handele es sich lediglich um einen sogenannten Verbotsirrtum, dieser sei – in der Regel – vermeidbar und deshalb sei das Unterlassen gleichwohl strafbar.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich aufgegeben und behandelt diesen Irrtum als Tatbestandsirrtum mit der wichtigen Konsequenz, dass es in diesen Fällen am für die Tatbestandserfüllung notwenigen Vorsatz fehlt, was zur Folge haben kann, dass derartige Verfahren vor Anklageerhebung eingestellt werden oder im Falle einer Hauptverhandlung mit Freispruch enden- 1 StR 346/18 vom 24.September 2019.
Allerdings sollte die praktische Bedeutung dieser Rechtsprechungsänderung nicht überbewertet werden:
Die bloße Behauptung, man habe nicht gewusst, Arbeitgeber zu sein, muss ein Beschuldigter natürlich mit konkreten Tatsachen unterfüttern, dem Geschäftsführer einer GmbH mit 100 Angestellten würde eine solche Argumentation vermutlich nicht geglaubt werden.