Kinderpornographie Lehrer
Der Besitz von Kinderpornographie ist nach § 184b Abs. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht.
Ist der Beschuldigte Ersttäter, beträgt die verhängte Strafe in der Regel weniger als 2 Jahre und wird auch zur Bewährung ausgesetzt.
Insbesondere, wenn der Beschuldigte Beamter ist, drohen allerdings gravierende berufsrechtliche Konsequenzen.
Bis vor wenigen Jahren war es so, dass die Rechtsprechung danach unterschied, ob sich die Kinderpornografie auf dem Dienstrechner oder auf privaten Speichermedien befand. In letzteren Fällen drohte in der Regel keine Entfernung aus dem Dienst.
Dies hat sich nun gründlich geändert.
Ein Beamter der Agentur für Arbeit war wegen Besitzes von Kinderpornografie auf seinem privaten Rechner zwar zu lediglich 9 Monaten auf Bewährung verurteilt worden, wurde aber aufgrund einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen aus dem Dienst entfernt, das Bundesverwaltungsgericht hat dies nun auch für zwei Berliner Lehrer bestätigt, die sich in vorhergehenden Instanzen noch erfolgreich gegen den Verlust des Beamtenstatus und der Pensionsansprüche gewehrt und die in den jeweiligen Strafverfahren lediglich Geldstrafen von 50 bzw. 90 Tagessätzen erhalten hatten- Urteile vom 24.10.2019 – 2 C 3.18 und 2 C 4.18.
So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, obwohl es in den Urteilen die Auffassung vertritt, außerhalb des Dienstes werde von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet.