Nachweisgesetz - tarifliche Ausschlussfrist
Viele Arbeitsverträge enthalten Bezugnahmeklauseln auf Tarifverträge.
Tarifverträge wiederum enthalten in der Regel sogenannte Ausschlussfristen, das heißt, die Arbeitsvertragsparteien werden gezwungen, ihre Rechte innerhalb einer bestimmten Zeit geltend zu machen.
In § 2 Abs.1 Satz 1 NachwG ist von „wesentlichen Arbeitsbedingungen“ die Rede, nach Abs.1 Ziff. 10 wird ein „in allgemeiner Form gehaltener Hinweis“ u.a. auf Tarifverträge verlangt.
Durch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht nunmehr fest, dass dieser „allgemeine Hinweis“ für die Frage der Ausschlussfristen nicht genügt.
Selbst der sogenannte qualifizierte Hinweis nach § 2 Abs.3 S.1 NachwG soll nicht ausreichen.
Das hat für beide Seiten Konsequenzen:
- Arbeitgeber müssen ihre Vertragsformulare in der Weise ergänzen, dass sie den Volltext der jeweiligen Ausschlussklausel beinhalten.
- Arbeitnehmer wiederum können nach Tarifvertrag eigentlich verfallene Ansprüche gegen den Arbeitgeber noch als Schadensersatz geltend machen, wenn in ihren Vertragsformularen der Volltext der Klausel nicht wiedergegeben wird.
Urteil vom 30.Oktober 2019- 6 AZR 465/18.