Entgelttransparenzgesetz

Die Gleichberechtigung der Frauen ist in puncto Arbeitsvergütung selbst im Jahre 2020 in vielen Branchen noch ein frommer Wunsch.

Das Entgelttransparenzgesetz gewährt in § 10 Arbeitnehmern gegenüber dem Unternehmen ab einer Beschäftigtenzahl von 200 Mitarbeitern einen Auskunftsanspruch zwecks Prüfung, ob gleiche Arbeit wirklich gleich bezahlt wird.

Das ZDF hielt dieses Gesetz auf freie Mitarbeiter für nicht anwendbar und verweigerte einer seit 2007 tätigen Redakteurin die Informationen. Die dagegen gerichtete Klage der Redakteurin hatte beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Da das Entgelttransparenzgesetz aufgrund einer EU-Richtlinie verabschiedet worden ist, vertritt das Bundesarbeitsgericht jedoch die Auffassung, der Begriff des Arbeitnehmers sei weit auszulegen, umfasse also auch sogenannte freie Mitarbeiter, weil nur dadurch den Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG, mit der Entgeltgleichheit erzielt werden soll, Genüge getan werden könne.

Urteil vom 25.6.2020 – 8 AZR 145/19

Da die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts dem Bundesarbeitsgericht nicht ausreichend erschienen, wurde das Verfahren nach dort zurückverwiesen.

Das ZDF reagierte übrigens auf die Klage der Mitarbeiterin alles andere als souverän: Die seit vielen Jahren in Berlin eingesetzte Mitarbeiterin soll nach Mainz versetzt werden.

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