§ 16 Abs.2 TV-L europarechtswidrig !
Mit Urteil vom 23. April 2020 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass nationale Regelungen unwirksam sind, die besagen, dass Vordienstzeiten, die bei einem in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen anderen Arbeitgeber zurückgelegt wurden, im Rahmen der Stufenzuordnung nur im Umfang von bis zu drei Jahren berücksichtigt wurden, obwohl die Tätigkeiten gleichwertig sind.
KONKRET: Eine deutsche Lehrerin war zwischen 1997 und 2014 ununterbrochen in Frankreich als Lehrerin tätig. Weniger als sechs Monate nach Beendigung dieser Tätigkeit wurde sie vom Land Niedersachsen als Lehrerin eingestellt.
Die Berufserfahrung in Frankreich wurde bei der Einstufung in die Tabelle des TV-L bezüglich der Gruppe anerkannt.
Bei der Ermittlung der Stufe wurden wegen § 16 Abs.2 TV-L aber nur drei der in Frankreich geleisteten 17 Jahre anerkannt. Statt der höchsten Stufe war lediglich die Stufe 3 vorgesehen.
Der Europäische Gerichtshof hält solche Regelungen für europarechtswidrig, weil damit eine Benachteiligung von in- und ausländischen Arbeitnehmern verbunden sei – AZ: C-710/18.
Bei durchgehender Beschäftigung im Inland hätten nämlich die vollen Jahre berücksichtigt werden müssen.
Die Entscheidung geht auf eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts zurück.
Die Klägerin war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gewesen, das Landesarbeitsgericht hatte der Berufung des Landes Niedersachsen stattgegeben, gegen das Berufungsurteil ging die Klägerin im Wege der Revision vor.
Vermutlich wird das Bundesarbeitsgericht jetzt zugunsten der Klägerin entscheiden.
Da die Entscheidung des EuGH in einem deutschen Verfahren ergangen ist, muss sie zukünftig von deutschen Gerichten respektiert werden.