Vorstellungsgespräch Öffentlicher Dienst
Bewirbt sich ein(e) Schwerbehinderte(r) auf einen Dienstposten im öffentlichen Dienst, ist er/ sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.
Diese Verpflichtung ergab sich früher aus § 82 Satz 2 SGB IX und ist jetzt in § 165 SGB IX geregelt.
Das Unterlassen dieser Einladung stellt indiziell einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des §7 in Verbindung mit §§3,1 AGG dar und kann gemäß § 15 AGG Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz nach sich ziehen, wenn der Bewerber nicht offensichtlich ungeeignet ist.
Die unterlassene Einladung ist ein Indiz für die Benachteiligung des schwerbehinderten Menschen, das der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegen muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung des LAG Köln bestätigt, das eine Entschädigung in Höhe von 3.717,30 € zugesprochen hatte.
BAG vom 23. Januar 2020 – 8 AZR 484/18