Kindesunterhalt

Getrennt lebende Eltern vereinbaren immer häufiger das sogenannte Wechselmodell.

Wird es wirklich paritätisch betrieben, erfüllen beide Elternteile ihre Unterhaltspflicht in Form der Betreuung. Ausnahmen können gelten, wenn die Einkommensverhältnisse der Eltern unterschiedlich sind. Da bei der Berechnung des Einkommens auch der Wohnwert für mietfreies Wohnen zu berücksichtigen ist, könnte dies dazu führen, dass den mietfrei Wohnenden eine Barunterhaltspflicht trifft.

Dem hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.

Er stellt klar, dass das mietfreie Wohnung für den Kindesunterhalt nicht berücksichtigt wird, stattdessen aber beim Trennungsunterhalt eine Rolle spielen kann. Die Eltern dürfen auch eine Vereinbarung dahingehend schließen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt (Betreuung) des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt wird.

BGH Urteil vom 18. Mai 2022 - XII ZB 325/20.

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