Rücktritt Pauschalreise

Aktuell gelten die „Corona-Regeln“ der Jahre 2020 und 2021 zwar nicht mehr, beschäftigen die Gerichte aber gleichwohl.

Muss ein Pauschalreisender, der „wegen COVID 19“ vom Reisevertrag zurückgetreten ist, dem Veranstalter Stornierungskosten zahlen?

Das Rücktrittsrecht vor Reisebeginn ist gesetzlich festgelegt - § 651 h Abs.1 BGB.

Damit verbunden erlischt die Verpflichtung zur Zahlung des Reisepreises.

Nicht ohne weiteres aus dem Gesetz ableitbar ist jedoch, unter welchen Bedingungen der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann.

Dann ergeben sich zwei Fallkonstellationen:

  1. Der Veranstalter erstattet nicht den gesamten angezahlten Betrag oder
  2. b) Er fordert zur Zahlung von Stornierungskosten auf.

In der Regel erwartet jeder Mandant von seinem Rechtsanwalt eine konkrete Auskunft:

Muss der Veranstalter meine volle Anzahlung erstatten?

Oder

Muss ich die geforderten Stornierungskosten zahlen?

Es gibt eine Fülle unterschiedlicher Entscheidungen und selbst der Bundesgerichtshof sagt: Es kommt darauf an.

  • Eine Covid-19 Pandemie im gebuchten Reisezeitraum ist grundsätzlich als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen, z.B. bei engen räumlichen Verhältnissen einer geplanten Flusskreuzfahrt, es fallen keine Stornokosten an.
  • Anderes kann gelten, wenn Monate vor Reiseantritt storniert wird und für den gebuchten Zeitraum kein Infektionsrisiko festzustellen war.
  • Noch schwieriger wird es, wenn einerseits deutlich vor Reiseantritt bereits der Rücktritt erklärt wurde, vor dem Reiseantritt aber seitens des Veranstalters eine Absage der gesamten Reise erfolgte. Diese Konstellation hat der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Urteile vom 30. August 2022 mit den Aktenzeichen X ZR 66/21 und X ZR 84/21 sowie Beschluss vom 30.8.2022 – X ZR 3/22.

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