Umsatzsteuer

Nehmen wir an, ein Unternehmer vertreibt Photovoltaikanlagen, die Dachmontage überträgt er einem Baubetrieb als Subunternehmer.

Es stellt sich die Frage, wer die Umsatzsteuer berechnen kann. Diese ist in der Regel nach den zivilrechtlichen Vereinbarungen zu beurteilen.

Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt maßgeblich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.

Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist stattdessen, ob er seine Leistungspflicht höchstpersönlich erfüllt oder etwa durch einen Subunternehmer ausführen lässt und inwieweit ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt.

Diese Fragestellung entfaltet demnach sowohl Bedeutung im Falle eines Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung als auch für die Frage, wer gegebenenfalls Vorsteuerabzugsberechtigter ist.

Hinzuweisen ist auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2003- V R 22/02, des Bundesgerichtshofs vom 16.1.2020 – 1StR 113/19- sowie vom 5. Mai 2022 – 1 StR 475/21

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