Belehrung
Sowohl Beschuldigte - nach § 136 StP0 - als auch Zeugen - nach §§ 52,55 StP0 - sind, bevor Sie Angaben machen sollen, darüber zu belehren, dass sie als Beschuldigte immer, als Zeugen in bestimmten Fällen, diese Angaben verweigern dürfen.
Da in den Vernehmungsprotokollen die Belehrungen bereits vorgedruckt sind, lässt sich in der Praxis oft nur schwer kontrollieren, ob die gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich eingehalten wurden.
Verstöße gegen die Belehrungsvorschriften können unter bestimmten, in § 136 a StP0 genannten, Voraussetzungen ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen.
Das bedeutet, dass Staatsanwaltschaft und Gericht die Überzeugung von der Täterschaft des Beschuldigten jedenfalls nicht auf dieses Beweismittel stützen dürfen.
Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort - § 142 StGB - im Volksmund "Fahrerflucht" genannt - steht nicht selten nur das Kennzeichen des Fahrzeugs fest, mit dem die Beschädigung am anderen Fahrzeug verursacht worden sein soll.
Seitens der Polizei wird anhand des Kennzeichens dann der Halter ermittelt. § 142 StGB sieht eine Strafe aber nicht für den Halter, sondern nur für den Fahrer vor und es versteht sich zumindest nicht von selbst, dass der Halter stets auch identisch mit dem Fahrer ist.
In solchen Fällen klingeln die Beamten häufig ganz harmlos an der Tür und fragen "rein informatorisch", wer denn am Tag X zur Stunde Y mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sei.
Outet sich der Angesprochene dann als Fahrer, wird er anschließend belehrt, dass er als Beschuldigter schweigen darf.
Dieses Vorgehen ist unzulässig. Ist durch Kennzeichenabfrage ein Halter ermittelt, richtet sich der sogenannte Anfangsverdacht allein gegen diesen. Spricht die Polizei diesen Halter an, muss sie ihn zunächst nach § 55 StP0 belehren und darf erst anschließend fragen, ob er am Tag x zur Stunde y gefahren ist.
Handelt es sich bei dem Angesprochenen um den Ehepartner des Halters oder einen sonstigen nahen Familienangehörigen, ist dieser zunächst nach § 52 StP0 zu belehren, bevor man ihn fragt, wer das Fahrzeug geführt hat. Lässt sich anhand der Ermittlungsakte nachweisen, dass die "informatorische Befragung" zunächst erfolgte und erst anschließend belehrt wurde, bestehen gute Aussichten, ein Beweisverwertungsverbot nach § 136 a StP0 geltend zu machen.
Die nachfolgende Einstellung des Verfahrens schützt nicht nur vor der andernfalls zu erwartenden Geldstrafe, sondern auch vor der - schmerzhaften - Entziehung der Fahrerlaubnis.
Erst kürzlich hat Rechtsanwalt Dr. Helkenberg im Verfahren 740 Js 30799/24 bei der Staatsanwaltschaft Erfurt damit die Einstellung erreicht.