Sachverständigenkosten

Dass Gerichtsverfahren – gleich welcher Art – mit einem Kostenrisiko behaftet sind, wissen zumindest diejenigen, die ein solches schon einmal geführt haben.

Viele Verfahren setzen die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses voraus.

Ganz besonders zu Buche schlagen aber zuweilen Kosten, an die man bei Einleitung des Verfahrens noch gar nicht gedacht hat.

In Bauprozessen werden (teure !!) Sachverständigengutachten regelmäßig eingeholt.

In Sorgerechtsverfahren sind mit der Einholung von kinderpsychologischen Gutachten nicht selten Kosten in Höhe von mehr als 5.000 € verbunden, die später in der Regel von den Eltern hälftig zu tragen sind.

In Strafverfahren wird in zunehmenden Maße Elektronik beschlagnahmt und ausgewertet.

Obwohl die Ermittlungstätigkeit staatliche Aufgabe ist, werden häufig Private mit der Sichtung beauftragt.

Es gibt nicht selten Fälle, in denen ein Beschuldigter wegen des Besitzes von Kinderpornographie einen Strafbefehl in Höhe von 2.000 – 3.000 € akzeptiert, um sich die peinliche Gerichtsverhandlung zu ersparen und anschließend aus allen Wolken fällt, weil die Rechnung der Staatsanwaltschaft neben der Geldstrafe noch einen Posten „Honorare für Sachverständige“ enthält, der sich auf mehr als 10.000 € beläuft.

Häufig kann man bei einer genauen Prüfung allerdings feststellen, dass der Sachverständige Honorar auch für die bloße Sichtung berechnet hat.

Die reine Sichtung ist jedoch keine Sachverständigentätigkeit.

Es ist daher durchaus möglich, diese Kosten mit Aussicht auf Erfolg zu beanstanden.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth hat ein aufmerksamer Verteidiger seinem Mandanten eine Menge Geld erspart.

Als Sachverständigenvergütung war zunächst ein Betrag in Höhe von 17.802,64 € festgesetzt worden.

Infolge der eingelegten Beschwerde wurde der Betrag auf 7.809,61 € reduziert – Beschluss vom 17.6.2024 – 12 Qs 19/24.

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