Bußgeldverfahren

Kommt es nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zur Hauptverhandlung, ist der Betroffene zum Erscheinen verpflichtet, § 73 Abs.1 OWiG.

Unter den in § 73 Abs.2 OWiG genannten Voraussetzungen kann das Bericht den Betroffenen von dieser Verpflichtung entbinden.

Umstritten war die Frage, ob diese Entbindung auch ohne neuen Beschluss fortwirkt, wenn die Hauptverhandlung fortgesetzt werden muss.

Zumindest für den Fall, dass der erste Beschluss generell gefasst, also nicht auf einen bestimmten Termin beschränkt war, hat der Bundesgerichtshof jetzt die Fortwirkung bejaht - Beschluss vom 10. Oktober 2023 - 4 StR 94/22.

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