Zugewinn-Umgang

Im Rahmen einer familiengerichtlichen Vereinbarung hatte sich der Kindesvater zur ratenweisen Zahlung von Zugewinn verpflichtet, die Fälligkeit der Zahlungen wurden davon abhängig gemacht, dass ihm Umgang mit den gemeinsamen Kindern gewährt wird.

Wegen der Verknüpfung der Fälligkeit der Zahlung mit der Gewährung des Umgangsrechts hat die Kindesmutter die Sittenwidrigkeit dieser – vom Familiengericht zunächst gebilligten – Vereinbarung geltend gemacht.

Das in der 2. Instanz zuständige Oberlandesgericht verwarf die eingelegte Beschwerde.

Der Bundesgerichtshof stellt nunmehr fest:

„Die Regelung in einem zwischen geschiedenen Ehegatten geschlossenen gerichtlichen Vergleich, welche die Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden Zugewinnausgleichsforderung mit der tatsächlichen Gewährung von Umgang mit den gemeinsamen Kindern verknüpft, ist jedenfalls dann sittenwidrig, wenn sie dazu bestimmt ist, die vereinbarte Umgangsregelung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des Kindeswohls erzwingbar zu machen“ – Beschluss vom 31.Januar 2024 – XII ZB 385/23.

Zwar ist die konkrete Fallkonstellation eher ungewöhnlich, viele getrenntlebende Eltern tendieren aber zB dazu, Unterhaltsfragen mit dem Umgangsrecht zu verbinden.

„Muss ich Unterhalt zahlen, obwohl ich mein Kind kaum sehe?“ oder „Muss ich ihm das Kind geben, obwohl er keinen Unterhalt zahlt?“ sind in der anwaltlichen Praxis häufig gestellte Fragen.

Sie sind stets dahingehend zu beantworten, dass es aus rechtlicher Sinn unzulässig ist, das Umgangsrecht von Unterhaltszahlungen abhängig zu machen.

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