Anstellungsvertrag GmbH-Geschäftsführer

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für die außerordentliche Kündigung eines GmbH- Geschäftsführer wegen wichtiger Gründe, die vertraglich vereinbart waren, auch die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs.2 BGB gilt.

Zumindest, wenn er nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter ist, sind die in § 622 BGB geregelten Kündigungsfristen anzuwenden, von denen auch nicht zum Nachteil des Geschäftsführers abgewichen werden darf.

Urteil vom 5. November 2024 – II ZR 35/23

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