Anstellungsvertrag GmbH-Geschäftsführer
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass für die außerordentliche Kündigung eines GmbH- Geschäftsführer wegen wichtiger Gründe, die vertraglich vereinbart waren, auch die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs.2 BGB gilt.
Zumindest, wenn er nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter ist, sind die in § 622 BGB geregelten Kündigungsfristen anzuwenden, von denen auch nicht zum Nachteil des Geschäftsführers abgewichen werden darf.
Urteil vom 5. November 2024 – II ZR 35/23