Sachmängel Kaufrecht
Mit einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Rechte des Käufers im Rahmen einer Mängelrüge tendenziell gestärkt.
Knapp 83.000 € hatte eine Einbauküche im Januar 2009 gekostet. Der Ehemann der Klägerin bat mündlich zeitnah um "unverzügliche" Beseitigung verschiedener Mängel. Zwei Wochen später wurden zusätzliche Mängel per Mail gerügt. Im folgenden Monat wurden alle bekannten Mängel aufgelistet und eine Frist zu deren Behebung gesetzt. Als die Beseitigung ausblieb, erklärte ein Anwalt den Rücktritt vom Vertrag. Es wurde ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, der Sachverständige bestätigte die wesentlichsten Mängel. Gleichwohl wurde die erhobene Klage zunächst sowohl vom Landgericht als auch in der Berufung vom Oberlandesgericht abgewiesen. Das Hauptargument bestand darin, dass die Klägerin es versäumt habe, eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen. Der Bundesgerichtshof stellt nun fest, dass es für die Fristsetzung nicht zwingend eines bestimmten Termins bedürfe. Außerdem kann eine Nachbesserung auch mündlich verlangt werden. Das Oberlandesgericht muss unter Beachtung dieser Grundsätze den Fall neu verhandeln - Urteil vom 13.7.2016 - VIII ZR 49/15.